Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz

LHundG NRW

§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-2 (2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.

§ 14 § 16