Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/15#abs-2 (2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 LHundG NRW →
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- OVG NRW, 20.08.2026 – 5 B 518/26 und 5 E 353/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verwertung eines sichergestellten Hundes; Prozesskostenhilfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.